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Satzung
des
Tanz - Turnier - Club Elmshorn e. V (TTC) (Stand 2010)
des TANZ – TURNIER – CLUB Elmshorn e.V. (TTC) in der auf der Jahreshauptversammlung vom 25.03.2010 beschlossenen Fassung. Präambel Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Tanz-Turnier-Club Elmshorn e.V.“. 2) Der Verein wurde am 01. Mai 1952 gegründet. Er hat seinen Sitz in Elmshorn und ist in das 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck 1) Zweck des Vereins ist a) Förderung und Pflege des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren. b) Sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichenc) Förderung der Jugendpflege. 2) Der Verein ist Mitglied des a) Tanzsportverbandes Schleswig-Holstein e.V. § 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V., des Tanzsportverbandes Schleswig-Holstein e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. § 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein führt als Mitglieder a) ordentliche Mitglieder Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Beratungen des Vorstandes teilzunehmen. Stimmrecht im Vorstand haben sie nicht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 2) Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Die gewünschte Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu erklären. Für Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch Unterschrift zu erteilen. Über Aufnahmeanträge beschließt der Vorstand. 3) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod, I. Absichtlicher Verstoß gegen die Satzung und sonstigen Bestimmungen des Vereins oder gegen Bestimmungen der in § 6 genannten Ordnungen; II. Ehrenrühriges Verhalten; III. Nichtzahlung von mehr als drei vollen Monatsbeiträgen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit seiner Mitglieder, nachdem dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. § 5 Rechte und Pflichten der MitgliederAlle Mitglieder sind gleichberechtigt, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, und die Pflicht, den Verein und dessen Vorstand bei der Anstrebung der gesetzten satzungsgemäßen Ziele tatkräftig zu unterstützen. § 6 OrdnungenFür die Mitglieder gelten außer dieser Satzung und den Vereinsordnungen (§ 7) folgende Ordnungen: 1) Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V., 2) Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V., soweit diese für die Einzelmitglieder anwendbar ist. 3) Jugendordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V., 4) Jugendordnung des Tanzsportverbandes Schleswig-Holstein e.V., 5) Jugendordnung des Vereins. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. § 7 Vereinsordnungen1) Beitrags- und GebührenordnungDie Mitglieder beschließen auf jeder Jahreshauptversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren, der Mahngebühren sowie deren Fälligkeit eine mit Wirkung des 1. Monats nach der Beschlussfassung bis auf weiteres geltende Beitrags- und Gebührenordnung. 2) Clubdienstordnung § 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1) die Mitgliederversammlung, 2) der Vorstand, 3) die Jugendversammlung 4) der Jugendausschuss § 9 Die Mitgliederversammlung 1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Die Mitteilung ist mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung abzusenden. 2) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr als Jahreshauptversammlung statt. 3) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen: a) auf Beschluss von ¾ aller Mitglieder des Vorstandes oderb) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben von Zweck und Grund. 4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a) Anhörung der Jahresberichte des Vorstandes,b) Anhörung des Kassenprüferberichtes,c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,d) Wahl bzw. Bestätigung des Vorstandes,e) Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüferf) Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung (§ 7, Ziff. 1),g) Beschlussfassung über die Clubdienstordnung (§ 7, Ziff. 2)h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins geleitet. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende, im Falle auch dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes und des stellvertr. Jugendwartes. 6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit). Es ist offen abzustimmen. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Eine Stimmüber-tragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7) Bei Satzungsänderungen ist ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn sie in der zusammen mit der Einberufung (§ 9 Ziff.1) versandten Tagesordnung vorgesehen sind. 8) Anträge müssen mit Begründung dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen (Poststempel). § 10 Der Vorstand1) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden,b) dem 2. Vorsitzenden,c) dem 3. Vorsitzenden,d) dem Schriftführere) dem Kassenwart,f) dem Pressewart,g) dem Sportwart,h) dem Jugendwart,i) dem stellvertr. Jugendwart. 2) Ein Vorstandsmitglied muss volljährig sein und kann auch mehrere Ämter im Vorstand bekleiden, hat jedoch nur eine Stimme. 3) Der Vorstand leitet und erledigt die geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten. Bei Führung der Vereinsgeschäfte hat er sich an die von der Mitgliederversammlung bestimmten Richtlinien und gefassten Beschlüsse zu halten. 4) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit ernennt der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger. Das gilt nicht für das Amt des 1. Vorsitzenden, an dessen Stelle der 2. Vorsitzende tritt, und des Jugendwartes, an dessen Stelle der stellvertretende Jugendwart tritt. Die Bestätigung dieser Änderung der Vorstandsbesetzung bzw. Neuwahl erfolgt für den Rest der laufenden Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung. 5) Jedes Vorstandsmitglied – mit Ausnahme des Jugendwartes und des stellvertretenden Jugendwartes – wird von der Jahreshauptversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Das gilt auch, wenn eine zunächst als gültig angesehene Wahl nachträglich wirksam angefochten wird. 6) Der Jugendwart und der stellvertretende Jugendwart werden von der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung. 7) In den Jahren mit gerader Endzahl werden folgende Vorstandsämter gewählt: a) 1. Vorsitzender,b) 3. Vorsitzender,c) Pressewart,d) Sportwart. 8) In den Jahren mit ungerader Endzahl werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt: a) 2. Vorsitzender,b) Schriftführer,c) Kassenwart, 9) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag in geheimer Abstimmung. Auf die geheime Wahl ist zu verzichten, wenn dies von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem der Kandidat als gewählt gilt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Jeder Gewählte muss die Annahme der Wahl bestätigen. Nicht zur Versammlung erschienene Mitglieder können nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, wonach das abwesende Mitglied bereit ist, ein bestimmtes Amt im Vorstand anzunehmen. 10) Der 1. Vorsitzende hat das Aufsichtsrecht in allen Vereinsangelegenheiten. Die Vorstandsmitglieder sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenschwerpunkte der Vorstandsmitglieder fest: 11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied (§ 11), anwesend ist. 12) Bei Abstimmungen des Vorstandes erfolgt die Beschlussfassung nach den für Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften ( § 9 Ziff. 6, einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 13) Über Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen. 14) Der Vorstand kann ihm geeignet erscheinende Vereinsmitglieder zur beratenden Mitarbeit bzw. zur Unterstützung für die den einzelnen Vorstandsmitgliedern entstehenden Arbeiten heranziehen. § 11 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der § 12 Die Jugend des Vereins1) Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet, unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins, ein Jugendleben nach eigener Ordnung. 2) Die Jugendversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und dem Jugendwart sowie dem stellvertr. Jugendwart und wird vom Jugendwart geleitet. 3) Vor jeder Jahreshauptversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Die Einberufungsmitteilung ist mindestens zwei Wochen vorher abzusenden. 4) Die Jugendversammlung wählt einen Jugendausschuss und beschließt die Jugendordnung. Es genügt einfache Mehrheit. 5) Der Jugendausschuss unterstützt den Vorstand bei der Jugendarbeit. § 13 Die Kassenprüfer1) Jede Jahreshauptversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer auf zwei Jahre. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sofortige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht zulässig. 2) Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse gestattet. Sie haben jeder Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. § 14 Auflösung des Vereins1) Die Auflösung des Vereins kann mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats, jedoch frühestens nach 10 Tagen, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit ¾ Mehrheit beschließen kann. 2) Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Änderung des Zweckes des Vereins fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten etwa verbleibende Vermögen des Vereins dem Tanzsportverband Schleswig-Holstein e. V. zu, der es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden hat. 3) Bei einem Zusammenschluss des Vereins mit einem anderen Verein geht das vorhandene Vereinsvermögen in das Vermögen des neuen Vereins über, sofern es sich bei diesem um einen als gemeinnützig anerkannten Sportverein handelt. § 15 HaftungJede sportliche Betätigung sowie der Aufenthalt in den Vereinsräumen geschieht auf eigene Gefahr, soweit nicht etwa bestehende Haftpflicht-, Diebstahls- oder sonstige Versicherungen Ersatz gewähren. § 16 GerichtsstandGerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins.
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